Konformitätserklärung

“Nach § 10 Abs. 2 Bedarfsgegenständeverordnung dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung (Konformitätserklärung) in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen.

 

Meine Keramikglasuren habe ich testen lassen.

 

Hiermit erkläre ich als Herstellerin von Ess- und Trinkgeschirr rechtsverbindlich und eigenständig, dass meine Produkte den Anforderungen der einschlägigen EG-/EU-Richtlinien entsprechen.

 

In meinem keramisch-spezifischen Fall ist es die Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 10.04.1992 sowie die Verordnung VO (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen.

 

Was müssen wir als KeramikerInnen bei der Herstellung von Geschirr beachten?

 

 

Bei Keramikgegenständen ist es möglich, dass bei Kontakt mit Lebensmitteln Blei und Cadmium aus der Glasur in die Lebensmittel übergehen. Beide Metalle sind giftig und können bei entsprechender Konzentration unsere Gesundheit gefährden.

Für beide Metalle sind deswegen Grenzwerte in der Bedarfsgegenständeverordnung festgelegt. Deren Einhaltung haben wir HerstellerInnen oder – bei Einfuhr aus einem Drittland – die Importeure der Keramikgegenstände durch entsprechende Eigenkontrollen sicherzustellen.

 

Hier können Sie die Untersuchungsergebnisse einsehen.

 

 

 

Untersuchendes Labor

M.U.T. Meißner Umwelttechnik GmbH

Ossietzkystrasse 37 a

01662 Meißen